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Dokument-ID: 1015303
2.2.3 Eintragungsplicht bei Erlöschen der Gewerbeberechtigung
Die zuständige Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach § 2 FBG eingetragenen Rechtsträgern das Erlöschen der einzigen oder letzten Gewerbeberechtigung unverzüglich dem zuständigen Firmenbuchgericht mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht wird durch Verknüpfung der Daten des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) mit der Datenbank des Firmenbuchs automationsunterstützt vorgenommen (§ 13 Abs 2 FBG).