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Dokument-ID: 610617
9.13 6 Ob 185/11s; OGH; 14. September 2011 – bearbeitete Version
Mit Beendigung der Liquidation ist das letzte Geschäftsjahr beendet und ist eine Liquidationsschlussbilanz aufzustellen, welche auch beim Firmenbuchgericht offenzulegen ist. Nach dieser Liquidationsschlussbilanz ist auch bei einer noch nicht gelöschten Gesellschaft kein weiterer Jahresabschluss mehr offenzulegen.