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Dokument-ID: 414451
15.1 6 R Z 74/92; OLG Wien; 17. August 1992 – bearbeitete Version
1. Gemäß § 108 Z 1 GmbHG ist die Eintragung der inländischen Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft unter anderem dann zu versagen, wenn die Gesellschaft nicht nachweist, dass sie sich in dem Staat, in dem sich ihr Sitz befindet, in wirklicher und regelmäßiger Geschäftstätigkeit befindet.