3.2.5 Mängel der Gründung
Mängel der Verschmelzungsgründung einer SE
Allfällige Mängel bei der Gründung können nach Eintragung der SE nicht mehr zu einer Nichtigerklärung der Gesellschaft führen (siehe Art 30 Satz 1 SE-VO). Vor der Eintragung verhindert die Anfechtung bzw die Nichtigkeit die Eintragung der SE: Das Firmenbuchgericht hat dies auch von Amts wegen aufzugreifen (vgl Hügel in Kalss/Hügel, SE-Kommentar § 24 Rz 33: ausgenommen sind Mängel im Zusammenhang mit der Festsetzung des Umtauschverhältnisses, wenn das außerstreitige Überprüfungsverfahren zur Anwendung gelangt [vgl idZ § 225b AktG]). Art 30 Satz 2 SE-VO enthält eine Regelung, die in der Literatur als Regelungsermächtigung gedeutet wird (vgl Hügel aaO, Rz 34): Das Fehlen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verschmelzung gemäß Art 25 und 26 SE-VO „kann“ einen Grund für die Auflösung der SE darstellen. Der österreichische Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang jedoch keine Regelung erlassen.