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Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.5 Mängel der Gründung

Mängel der Verschmelzungsgründung einer SE

Allfällige Mängel bei der Gründung können nach Eintragung der SE nicht mehr zu einer Nichtigerklärung der Gesellschaft führen (siehe Art 30 Satz 1 SE-VO). Vor der Eintragung verhindert die Anfechtung bzw die Nichtigkeit die Eintragung der SE: Das Firmenbuchgericht hat dies auch von Amts wegen aufzugreifen (vgl Hügel in Kalss/Hügel, SE-Kommentar § 24 Rz 33: ausgenommen sind Mängel im Zusammenhang mit der Festsetzung des Umtauschverhältnisses, wenn das außerstreitige Überprüfungsverfahren zur Anwendung gelangt [vgl idZ § 225b AktG]). Art 30 Satz 2 SE-VO enthält eine Regelung, die in der Literatur als Regelungsermächtigung gedeutet wird (vgl Hügel aaO, Rz 34): Das Fehlen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verschmelzung gemäß Art 25 und 26 SE-VO „kann“ einen Grund für die Auflösung der SE darstellen. Der österreichische Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang jedoch keine Regelung erlassen.

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