13.29 6 Ob 44/01s; OGH; 18. Oktober 2001 – bearbeitete Version
11. Anmeldung des Erlöschens eines Pachtverhältnisses
Aus dem Grundsatz, dass bei einem Inhaberwechsel unter Lebenden unter Beibehaltung der Firma der bisherige Firmeninhaber gemeinsam mit dem Erwerber die im § 31 HGB vorgesehenen Anmeldungen vorzunehmen hat, ergibt sich, dass auch bei einem Wechsel vom Pächter auf den ursprünglichen Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses beide Beteiligte die Anmeldung vorzunehmen haben. Der Verpächter ist daher nicht allein legitimiert, einen Löschungs-antrag zu stellen.