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Dokument-ID: 542323
10.5.1 Eintragung der unbekannten Geschäftsanschrift
Der im Firmenbuch eingetragene Rechtsträger muss zwingend über eine zustellfähige Anschrift verfügen.
Diese Zustellanschrift muss auch im Inland liegen, eine – auch vorübergehende – Erreichbarkeit (zB bei einer im Ausland liegenden Zweigniederlassung) ist nicht ausreichend (OLG Wien vom 31.3.2009, 28 R 61/09k, VdRÖ-FB-044-2010).