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Neu Dokument-ID: 414440

Judikatur | Entscheidung

13.30 6 Ob 304/00z; OGH; 18. Oktober 2001 – bearbeitete Version

GZ: 6 Ob 304/00z | Gericht: OGH vom 18.10.2001

30. Keine Veröffentlichung des Namens der Geschäftsführer im Beschluss über die Verhängung einer Zwangsstrafe

Die Namen und Geburtsdaten der Geschäftsführer, über die eine Zwangsstrafe wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften verhängt wurde, sind in die Veröffentlichung des Strafbeschlusses nicht aufzunehmen.

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