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Dokument-ID: 739784
3.2.2 Form der Anmeldung
Allgemein
Firmenbuchanmeldungen sind grundsätzlich im Original oder in beglaubigter Abschrift beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen (§ 11 Abs 1 UGB und § 16 Abs 1 FBG). Diese Möglichkeit, Firmenbuchanmeldungen (und auch die dazugehörigen Urkunden) in Papierform einzubringen, steht jedoch nur privaten Antragstellern zur Verfügung.