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Dokument-ID: 285782
10 Zwangsstraf- und Amtslöschungsverfahren
Allgemeine Bestimmungen
Grundsätzlich wird das Verfahren zur „Anmeldung“ von Neueintragungen, Änderungen und Löschungen im Firmenbuch nur über Antrag von den dazu berechtigten Personen bzw Organen (Gesellschafter von Personengesellschaften, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder etc) eingeleitet (vgl auch § 10 Abs 1 FBG).