13.2.4 Vertretung bei der Firmenbuchanmeldung
Im Verfahren erster Instanz (also beim eigentlichen Firmenbuchverfahren) herrscht keine Anwaltspflicht (§ 4 AußStrG).
Ist jedoch ein Antragsteller nicht in der Lage ein Verfahren zweckentsprechend durchzuführen und kann sich weder schriftlich noch mündlich verständigen, so kann das Gericht anordnen, dass dieser Antragsteller einen Bevollmächtigten bestellt. Kommt der Antragsteller diesem gerichtlichen Auftrag nicht nach, so ist ihm auf seine eigene Gefahr und seine Kosten vom Gericht ein Bevollmächtigter beizugeben (§ 4 Abs 2 AußStrG).