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Dokument-ID: 647723
7.5 Einlagen einer Firmenbuchanmeldung beim Firmenbuchgericht
Der Zeitpunkt des Einlanges einer elektronischen Firmenbuchanmeldung ist in § 89d Abs 1 Gerichtsorganisationsgesetz geregelt:
§ 89d (1) Elektronische Eingaben (§ 89a Abs 1) gelten als bei Gericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind.