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Dokument-ID: 492061
9.16 6 Ob 8/12p; OGH; 16. Februar 2012 – bearbeitete Version
Wird eine Geschäftstätigkeit einer offenlegungspflichtigen Gesellschaft vorübergehend eingestellt, entbindet dies nicht von der Aufstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen. Dies würde den Offenlegungsvorschriften widersprechen, deren Ziel es ist, das Publikum über geschäftsrelevante Umstände aufzuklären.