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Neu Dokument-ID: 543107

Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.5.5 Eintragung der Berichtigung von Schreibfehlern und anderer offensichtlicher Unrichtigkeiten

Allgemein

Bis zum sog „Tageswechsel“ (der Firmenbucheintragung folgende Tag) können die Entscheidungsorgane der Firmenbuchgerichte (Richter und Diplomrechtspfleger) die bereits vollzogenen Firmenbucheintragungen – ohne Ersichtlichkeit in der Datenbank – korrigieren.

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