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Dokument-ID: 1071147
2.1.22 6 R 95/19m; OLG Linz; 27. August 2019 – bearbeitete Version
Leitsatz
Die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafter hätten im Falle der Insolvenz eines anderen Gesellschafters ein Aufgriffsrecht und der Aufgriffspreis soll nach dem Wiener Verfahren ermittelt und um 50 % reduziert werden, ist, auch wenn der Aufgriffspreis für andere Aufgriffstatbestände gilt, zufolge sittenwidriger Gläubigergefährdung unzulässig.