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Neu Dokument-ID: 323272

Judikatur | Entscheidung

14.12 3 R 119/10i; OLG Innsbruck; 11. Oktober 2010 – bearbeitete Version

GZ: 3 R 119/10i | Gericht: OLG vom 11.11.2010

Die Bestellung eines Notgeschäftsführers endet ipso iure mit der Behebung des Vertretungsnotstandes. Spätestens also dann, wenn die Gesellschaft einen fehlenden Geschäftsführer bestellt hat.

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