Neu
Dokument-ID: 352988
8.1 Allgemeine Erläuterungen
Die §§ 29 ff GmbHG behandeln den Aufsichtsrat der GmbH. Die Verpflichtung, Änderungen im Aufsichtsrat unverzüglich zur Eintragung anzumelden, ergibt sich aus § 30f GmbHG.