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Dokument-ID: 1099775
4.5.3 Konkrete Antragstellung, Beilagen
Konkrete Bezeichnung der beantragten Firmenbucheintragung
Obwohl § 9 Abs 1 AußStrG normiert, dass ein Antrag kein bestimmtes Begehren enthalten und nur erkennbar sein muss, welche Entscheidung der bzw die Antragsteller begehren, ist § 16 Abs 1 des Firmenbuchgesetzes über die konkrete Antragstellung als „lex specialis“ anzusehen.