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Dokument-ID: 340907
7.1 Einberufung und Vorbereitung der Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung hat binnen sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres stattzufinden (siehe Art 54 Abs 1 SE-VO). Damit weicht die SE-VO vom nationalen Aktienrecht ab (siehe § 104 Abs 1 AktG: acht Monate). Das SEG gibt diese Rechtslage in § 62 Abs 2 Z 1 wieder.