5.2.2 Fälle der Unzulässigkeit jedweder Vertretung
Allgemeines
Mit seltener Einmütigkeit – wenn auch nicht in der Begründung, so doch im Ergebnis – wird in Lehre und Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass bestimmte Anmeldungen von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern (und Aufsichtsratsmitgliedern) nur persönlich vorgenommen werden könnten (vgl nur Friedl/Schinko, Anm 5 zu § 12; Hüffner, Anm 6 zu § 12; Kastner/Doralt/Novotny 208, 360; Reich-Rohrwig 58; Schiemer, Anm 2.2 zu § 28; Kraft, Anm 25 zu § 36). Dies wird namentlich für Anträge auf Anmeldung der GmbH und der AG vertreten. Als Grund wird vor allem genannt die zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Richtigkeit von Angaben, die im Zusammenhang mit diesen Anmeldungen gegenüber dem Firmenbuchgericht zu machen sind. Vereinzelt wird auch (zur GmbH) vertreten, dass § 9 Abs 1 GmbHG gegenüber § 129 FGG (der Vorläuferbestimmung des § 23 FBG) und wohl auch gegenüber § 11 Abs 2 UGB die Spezialbestimmung sei (Kastner/Doralt/Novotny 360; Wünsch, GesRz 1987, 168; ders, Anm 13 zu § 9). Als weitere Argumente finden sich in der deutschen Literatur die Meinungen, dass bei diesen Anmeldungen Wissenserklärungen abzugeben seien, welche eine Vertretung nicht zulassen würden, und dass Aufsichtsräte, welche den Antrag auf Anmeldung der AG mit zu fertigen haben, ihre „Obliegenheiten nicht durch andere ausüben lassen“ könnten (Kraft, Anm 25 zu § 36).