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FORUM Media (red) - Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1 Allgemeine Regelung

Anmeldepflicht

Wer zur Anmeldung befugt und in der Regel auch verpflichtet ist, sagt das Gesetz meist ausdrücklich (vgl §§ 28, 53, 106, 143 UGB; §§ 28, 46, 73 AktG; § 9 GmbHG usw). Generell trifft die Pflicht zur Vornahme von Firmenbuchanmeldungen nicht den Rechtsträger als solchen, sondern bestimmte einzelne Personen, die dementsprechend nicht firmenmäßig zeichnen, sondern mit ihrer persönlichen Unterschrift.

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