3.1.3 Vertretung bei der Anmeldung, Anmeldung im WebERV
Vertretung bei der Anmeldung
Grundsätzlich besteht für das Firmenbuchverfahren in erster und zweiter Instanz keine Anwaltspflicht (§ 4 AußStrG).
Ist jedoch eine Partei nicht in der Lage, ein Verfahren zweckentsprechend durchzuführen und kann sie sich weder schriftlich noch mündlich verständigen, so hat das Firmenbuchgericht innerhalb angemessener Frist aufzutragen, dass sie einen geeigneten Bevollmächtigten bestellt. Wird dem Auftrag fristgerecht nicht entsprochen, so ist auf Gefahr und Kosten der Partei ein Bevollmächtigter vom Gericht zu bestellen (§ 4 Abs 2 AußStrG).