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Neu Dokument-ID: 414341

Judikatur | Entscheidung

5.1.3 6 Ob 305/01y; OGH; 31. Jänner 2002 – bearbeitete Version

GZ: 6 Ob 305/01y | Gericht: OGH vom 31.01.2002

3. Weitere nicht im Gesetz vorgesehene Organe einer Privatstiftung müssen in der Stiftungsurkunde eingerichtet werden.

Hat der Stifter lediglich in der Stiftungszusatzurkunde einen Beirat eingerichtet, so kommt diesem „geheimen“ Gremium keine Organstellung im Sinne des § 14 Abs 2 PSG zu.

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