Neu
Dokument-ID: 410679
13.39 3 R 93/08p; OLG Innsbruck; 15. Juli 2008 - bearbeitete Version
Gesellschaften eines EU- bzw EWR-Staates genießen Niederlassungsfreiheit. Das bedeutet, dass Gesellschaften mit Satzungssitz im EU-Raum aufgrund der Niederlassungsfreiheit ihren Verwaltungssitz von einem EU-Staat in einen anderen verlegen können. Das jeweilige EU-Mitgliedsland hat die Möglichkeiten der Niederlassungsfreiheit zu schaffen. Werden diese Bedingungen nicht geschaffen, ist das Gemeinschaftsrecht unmittelbar anzuwenden.