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Stephan Kallab | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4 Firmenbucheintragung

Art 11 Abs 1 SCE-VO sieht für die Eintragung und den Inhalt der Bekanntmachung die Anwendung des für Aktiengesellschaften maßgeblichen Rechts vor. Weiters ist normiert, dass die Mitgliedstaaten bestimmen, in welches Register die Eintragung der SCE vorgenommen wird. Während in der BRD ein eigenes Genossenschaftsregister besteht, wird die SCE in Österreich in das Firmenbuch eingetragen, womit sie auch entsteht. Die SCE erwirbt gem Art 18 Abs 1 SCE-VO Rechtspersönlichkeit an dem Tag, an dem sie im Sitzstaat in das entsprechende Register eingetragen wurde. Die „Vor-SCE“ wird in Art 18 Abs 2 SCE-VO einer einheitlichen Regelung zugeführt. Danach haften die natürlichen Personen, die Gesellschaften oder anderen juristischen Personen, die Rechtshandlungen vorgenommen haben, vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen unbegrenzt und gesamtschuldnerisch, wenn im Namen der SCE vor ihrer Eintragung Rechtshandlungen vorgenommen wurden und die SCE nach ihrer Eintragung die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht übernimmt (Art 18 Abs 2 SCE-VO).

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