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Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.9.1 Haftung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter

Allgemein

Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementäre) der GmbH & Co KG bzw GmbH & Co OG haften – ohne Unterschied, ob sie mit Vertretungsmacht ausgestattet sind oder nicht vertretungsbefugt sind – gemäß § 128 UGB den Gesellschaftsgläubigern – unbeschränkt – als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten des jeweiligen Rechtsträgers.

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