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Dokument-ID: 896361
2.2.7 Abgeleitete Firma
Bei der Übernahme bzw dem Erwerb eines Unternehmens kann die bisherige Firma gem § 22 UGB (mit)übernommen werden.
Diese Übernahme erfolgt idR durch die Einbringung des bereits bestehenden Unternehmens als Sacheinlage.