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Dokument-ID: 764165
6.6.3 Firmenbuchanmeldungen im WebERV
Notare und Rechtsanwälte sind verpflichtet, Firmenbucheingaben sowie alle der Firmenbuchanmeldung anzuschließenden Beilagen in elektronischer Form (im Wege des WebERV) bei den Firmenbuchgerichten einzubringen (§ 89c Abs 5 GOG).