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Neu Dokument-ID: 1049607

Judikatur | Entscheidung

5.1.5 6 Ob 95/15m; OGH; 29. Juni 2015 – bearbeitete Version

GZ: 6 Ob 95/15m | Gericht: OGH vom 29.06.2015

Leitsatz

Im Fall, dass die Stiftungszusatzurkunde vorgelegt wird, ist diese auch in formeller und materieller Hinsicht vom Firmenbuchgericht zu prüfen und hat diese Prüfung in die Entscheidung über die beantragte Eintragung der Änderung der Stiftungszusatzurkunde einzufließen. Sind daher die geänderten Bestimmungen der Stiftungszusatzurkunde gesetzwidrig oder sonst unzulässig, hat das Firmenbuchgericht die Eintragung der Änderung der Stiftungszusatzurkunde abzulehnen.

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