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Dokument-ID: 1078680

3.1 Allgemeines

Die Einsichtnahme in das Firmenbuch erfolgt gem § 33 Abs 1 FBG iVm § 9 Abs 2 UGB durch die Erstellung von Firmenbuchauszügen (Ausdrucke). Die Firmenbuchauszüge sind – außer es wird darauf verzichtet – zu beglaubigen (§ 9 Abs 1 UGB).