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Martin Szoka - Angela Perschl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.7 Eintragungstatbestände der Aktiengesellschaft

Folgende Eintragungstatbestände sind in den §§ 3 und 5 FBG gesetzlich vorgesehen:

  • Die Firmenbuchnummer
  • Die Firma
  • Die Rechtsform
  • Der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift
  • Die Internetseite (wenn dies beantragt wird)
  • Der Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist
  • Eine Bezeichnung des Geschäftszweiges
  • Zweigniederlassungen mit
    • ihrem Ort,
    • der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift,
    • ihrer Firma (wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht – zB Zusatz „Zweigniederlassung A…“)
  • Der Tag der Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft
  • Name, Geburtsdatum sowie Beginn und Art der Vertretungsbefugnis der vertretungsbefugten Organe (Vorstandsmitglieder)
  • Name, Geburtsdatum sowie Beginn und Art der Vertretungsbefugnis der Prokuristen
  • Vereinbarungen nach § 38 Abs 4 UGB (unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse zwischen Veräußerer und Erwerber im Zusammenhang mit einem Unternehmensübergang
  • Die Dauer des Unternehmens – wenn dieses begrenzt ist
  • Bei der Abwicklung (Liquidation)
    • Name, Geburtsdatum und Beginn und Art der Vertretungsbefugnis der Liquidatoren bzw des Liquidators
  • Die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen
    • Verfügungsbeschränkungen,
    • die Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen,
    • die Namen der gesetzlichen Vertreter
  • Eintragungen im Insolvenzverfahren gem § 77 a Abs 1 IO
  • Betriebs- oder Teilbetriebsübertragungen
    • den Vorgang selbst,
    • den Rechtsgrund
  • Beim Aufsichtsrat
    • Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden
    • Name und Geburtsdatum des Stellvertreters des Vorsitzenden
    • Name und Geburtsdatum der weiteren Mitglieder
  • Das Grundkapital
  • Erhöhungen und Herabsetzungen des Grundkapitals samt den darauf gerichteten Beschlüssen mit Datum
  • Die Art der Aktien
    • Nennbetragsaktien
    • Stückaktien
  • Bei Stückaktien die Anzahl der Aktien
  • Den Abschlussstichtag
  • Den Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie den Abschlussstichtag
  • Den Tag der Einreichung des Konzernabschlusses sowie den Abschlussstichtag
  • Verschmelzungen nach dem Aktiengesetz
  • Vermögensübertragungen nach dem Aktiengesetz
  • Umwandlungen nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz
  • Spaltungen nach Spaltungsgesetz
  • Grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen nach dem EU-UmgrG
  • Beabsichtigte Verschmelzungen durch Übertragung des Vermögens auf eine Kapitalgesellschaft oder eine Europäische Gesellschaft (EU) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE
  • Bei börsenotierten Aktiengesellschaften
    • der Umstand der Börsenotierung,
    • die Internetseite
  • Urteile, durch die eine Aktiengesellschaft für nichtig erklärt wird
  • Urteile, durch die ein Beschluss der Hauptversammlung für nichtig erklärt wird
  • Bei natürlichen Personen
  • Die Anschrift
  • Gehören alle Anteile der Aktiengesellschaft selbst oder einem Aktionär
    • dieser Umstand,
    • den Namen,
    • das Geburtsdatum,
    • die Firmenbuchnummer.

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