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Neu Dokument-ID: 338587

Walter Szöky - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2 Inhalt der Anmeldung

Konkrete Antragstellung

Obwohl § 9 Abs 1 AußStrG normiert, dass der Antrag kein bestimmtes Begehren enthalten und nur erkennbar sein muss, welche Entscheidung der (die) Antragsteller begehren, ist der § 16 Abs 1 des Firmenbuchgesetzes FBG als „lex specialis“ anzusehen.

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