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Dokument-ID: 896353
2.2.3 Ausschließlichkeit
Die gesetzliche Bestimmung der Firmen-Ausschließlichkeit iSd § 29 UGB ist bei Kommanditgesellschaften anzuwenden:
- jede neue Firma (Ersteintragung der KG)
- jede geänderte Firma (Firmenwortlautänderung)
- Bei einer Sitzverlegung in eine andere politische Gemeinde