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Dokument-ID: 1049621
11.16 6 Ob 92/19a; OGH; 29. August 2019 – bearbeitete Version
Leitsatz
Mit der „öffentlich beglaubigten Form“ des § 11 Abs 1 UGB ist die Beglaubigung durch Gericht oder Notar, nicht aber durch einen Rechtsanwalt gemeint. Beide zulässigen Beglaubigungsformen sind gleichwertig. Die Beglaubigung durch einen in der Tschechischen Republik niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt entspricht dem Formgebot nicht.