7.3.5 Firmenbuchanmeldung – Vornahme durch Bevollmächtigte
Es wird in einigen Kommentaren die Meinung vertreten, dass eine Generalvollmacht für Firmenbuchanmeldungen ausreichend ist (so zB in Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 108). Als Vollmacht zur Vornahme von unbeglaubigten und auch beglaubigten Firmenbuchanmeldungen ist meines Erachtens die Ausstellung einer Gattungsvollmacht erforderlich (siehe hierzu auch Pilgerstorfer in Artmann, UGB³ § 11 Rz 35).
Rechtsanwälte, Notare und allenfalls auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (siehe § 2 Abs 3 Z 2 und § 3 Abs 3 Z 2 idF des WTBG 2017, BGBl I 2017/137) berufen sich auf die ihnen erteile Vollmacht.