7.4 Verwendung von standardisierten Texten – Textbausteine
Die Firmenbuchgerichte verwenden bei der Datenerfassung, vor allem bei wiederkehrenden Standardtexten, Codes, die – entschlüsselt – Textbausteine wiedergeben. Bei der Verwendung dieser (natürlich entschlüsselten) Textbausteine durch die Antragsteller bzw deren Rechtsvertreter im Eintragungsantrag kann – zumindest in vielen Fällen – die Gefahr einer Vorerledigung iS des § 17 FBG aus dem Grunde der nicht konkreten Antragstellung wenn nicht schon von vornherein ausgeschlossen, so zumindest reduziert werden.