3.2.4 Vereinfachte Verschmelzung
Vereinfachte Verschmelzung bei Gründung einer SE
Das Verfahren der Verschmelzungsgründung einer SE wird in einzelnen Bereichen durch Möglichkeiten der Vereinfachung (dh Verzicht auf Teile des Verfahrens) erleichtert (siehe dazu insbesondere Hügel in Kalss/Hügel, SE-Kommentar § 20). Die Verzichtsmöglichkeiten ergeben sich aus mehreren Bestimmungen in unterschiedlichen Normenwerken. So sind etwa in Art 31 SE-VO bestimmte Fälle der Verschmelzung durch Aufnahme im Konzern genannt (nicht hingegen der Verschmelzung durch Neugründung), in denen ein vereinfachtes Verschmelzungsverfahren stattfinden kann (Staatenwahlrecht): Abs 1 betrifft die Verschmelzung einer „100%igen Tochtergesellschaft“ (wobei sich Art 31 jedoch nur auf Stimmrechtskapital bezieht) auf ihre Muttergesellschaft; Abs 2 betrifft die Verschmelzung einer Tochtergesellschaft, an der die Muttergesellschaft mindestens 90 % hält, doch wurde dieses Staatenwahlrecht des Abs 2 im SEG nicht umgesetzt. Die Erleichterungen gemäß Art 31 SE-VO betreffen etwa folgende Punkte: