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Dokument-ID: 351089
2.7 Die Geschäftsführung
Notwendige Vertretung der GmbH
Da die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwar rechts- und parteifähig, aber nicht handlungsfähig ist, handeln für sie primär die Geschäftsführer. Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft gerichtlich und auch außergerichtlich. Aus dem Handeln der Geschäftsführer wir jedoch immer die Gesellschaft verpflichtet und berechtigt (§§ 18 Abs 1 bzw 19 GmbHG).