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Martin Szoka | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.2 Die Zulässigkeit des Firmenwortlautes

Die Firma ist ein erforderlicher Bestandteil des Genossenschaftsvertrages einer Genossenschaft (§ 5 GenG). Unter der Firma versteht man den im Firmenbuch eingetragenen Namen der Genossenschaft, unter dem diese ihre Geschäfte betreibt und ihre Unterschrift abgibt (§ 17 Abs 1 UGB). Da eine Genossenschaft erst mit der Eintragung im Firmenbuch entsteht, und keinen sonstigen Namen, sondern ausschließlich die Firma hat, muss sie unter dieser Firma auftreten.

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