Neu
Dokument-ID: 545844
5.2.8 Verbesserungsverfahren
Das firmenbuchrechtliche Verbesserungsverfahren ist im § 17 FBG geregelt.
Stellen die Entscheidungsorgane der Firmenbuchgerichte (Richter und Diplomrechtspfleger) im Rahmen ihres Prüfungsrechtes bzw ihrer Prüfungspflicht fest, dass die Firmenbuchanmeldung und die vorzulegenden Beilagen unrichtig bzw unvollständig sind, so wird dem Antragsteller bzw dessen berufsmäßigen Parteienvertreter (Rechtsanwalt oder Notar) die Verbesserung dieses Mangels aufgetragen.