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Dokument-ID: 545822
5.1 Allgemeine Anmerkungen zum Eintragungsverfahren
Spezielle Vollmacht
Die Prokura, die an eine oder mehrere Personen allein (Einzelprokura) oder gemeinschaftlich (Gesamtprokura) erteilt werden kann, ist eine in den §§ 48–53 UGB geregelte spezielle bzw standardisierte Vollmacht.