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Dokument-ID: 575186
2.3 Der Sitz der Aktiengesellschaft
Allgemeines
Der Sitz der Aktiengesellschaft ist ein erforderlicher Bestandteil der Satzung einer Aktiengesellschaft (§ 17 Abs 1 AktG).
§ 5 AktG normiert, dass der Sitz einer Aktiengesellschaft der Ort ist, wo die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder als Sitz jener Ort zu bestimmen ist, wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird. Von dieser Vorschrift darf aber aus wichtigem Grund abgewichen werden.