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Dokument-ID: 339198
9.4 Befassung der Interessensvertretungen
Die Entscheidungsorgane der Firmenbuchgerichte (Richter und Diplomrechtspfleger) können in Zweifelsfällen und zur Vermeidung von unrichtigen Firmenbucheintragungen die zuständigen gesetzlichen Interessensvertretungen um Erstattung eines Gutachtens ersuchen (siehe § 14 FBG).