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Dokument-ID: 896359
2.2.6 Zulässigkeit – Irreführungsverbot
Die Firma der Kommanditgesellschaft darf keine Begriffe bzw Angaben enthalten, die geeignet sind, über deren geschäftliche Verhältnisse oder über die Art und den Umfang bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine unrichtige (irreführende) Vorstellung hervorzurufen.