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Dokument-ID: 414416
14.1 6 Ob 19/90; OGH; 11. Oktober 1990 – bearbeitete Version
1. Eine halbseitige Gesamtprokura, dh die Zeichnungsberechtigung eines Gesamtprokuristen gemeinsam mit einem alleinvertretungsbefugten Prokuristen, oder eine halbseitig gemischte Gesamtprokura, dh die Zeichnungsberechtigung eines Gesamtprokuristen gemeinsam mit einem von mehreren alleinvertretungsbefugten organschaftlichen Vertretern, kann in das Firmenbuch eingetragen werden.