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Dokument-ID: 286048
3.5.2 Vertragsänderungen
Der Gründungsvertrag selbst kann stets nur einstimmig geändert werden.
Dem zwingenden Einstimmigkeitserfordernis (Art 17 Abs 2 EWIV-VO) unterliegen (ansonsten kann im Gesellschaftsvertrag vom Einstimmigkeitsprinzip abgewichen werden):