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Dokument-ID: 1095799
3.1.4 Konkrete Antragstellung gem § 16 FBG
Bestimmtheitsgebot
Obwohl § 9 Abs 1 AußStrG normiert, dass ein Antrag kein bestimmtes Begehren enthalten und nur erkennbar sein muss, welche Entscheidung der bzw die Antragsteller begehren, ist § 16 Abs 1 des Firmenbuchgesetzes über die konkrete Antragstellung als „lex specialis“ anzusehen.