5.3.4 6 Ob 231/02t; OGH; 10. Oktober 2002 – bearbeitete Version
4. Haben die zwei Stifter einer Privatstiftung gemäß Stiftungsurkunde ein Nominierungsrecht für den Stiftungsprüfer, so hat ein Stifter allein kein eigenständiges, selbstständig auszuübendes Nominierungsrecht. Ihm steht nur ein Anregungsrecht hinsichtlich des Stiftungsprüfers beim zwingend zuständigen Gericht zu. Die Entscheidung des Gerichts, einen anderen als den in der Anregung genannten Stiftungsprüfer zu bestellen, greift nicht in eigenständige subjektive Rechte des Mitstifters als einer von zwei nur gemeinsam zur Nominierung befugten Mitstiftern ein.