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Dokument-ID: 341036
2.4.3 Haftung eines eintretenden Gesellschafters
Allgemein
Tritt ein Gesellschafter in eine bestehende OG ein, so haftet er – so wie die anderen Gesellschafter – für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten. Die Haftung ist ohne Unterschied gegeben, ob die Firma geändert wird oder nicht (§ 130 Abs 1 UGB). Eine anderslautende bzw diesem Grundsatz entgegenstehende Vereinbarung ist dritten Personen gegenüber unwirksam (§ 130 Abs 2 UGB).