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Dokument-ID: 348425
5.1 Allgemeine Anmerkungen zum Eintragungsverfahren
Spezielle Vollmacht
Die Prokura, die an eine oder mehrere (ausschließlich natürliche) Personen allein (Einzelprokura) oder gemeinschaftlich bzw kollektiv (Gesamtprokura) erteilt werden kann, ist eine in den §§ 48 bis 53 UGB geregelte spezielle bzw standardisierte Vollmacht.