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Dokument-ID: 285923
2.3 Unternehmensgegenstand
Grundsätzlich kann eine EWIV jeden erlaubten Unternehmensgegenstand aufweisen (nach den Erwägungsgründen der EWIV-VO ist der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit „im weitesten Sinne“ auszulegen; siehe dazu Erwägungsgrund 5 der VO).